A: Es ist der korrekte Eintrag - ja! Aber: Du kannst deine Person damit nicht in den Personen- und Gebietsstand von 1871-1913 verankern. Deine geerbte Person ist im Stand von 1928 und damit bereits fremdverwaltet. Der Eintrag ist korrekt da das RuStAG bis 1928 nicht geändert wurde.
A: Mit der Einbürgerungsurkunde kommen Sie nicht in den Gebietsstand von 1913.
A: Die Frage läßt sich so gestellt nicht ganz klar beantworten.
Stelle fest was für eine Staatsangehörigkeit Dein Großvater hatte.
Hat er Nachweise hinterlassen ? / Welche ?
War er damals schon verheiratet mit Deiner Großmutter, als Dein Vater geboren wurde ?
..ansonsten müßtest Du über Deinen Vater auf Deine (damals unverheiratete) Großmutter ableiten, bzw. über sie an ihre väterliche Linie "andocken".
A: Schauen welche der Vorfahren vor dem 22.07.1913 geboren wurden, mit der Geburts- und Heiratsurkunde dann erneut einen Antrag stellen.
A: Diese Frage kann man so nicht beantworten. Ich würde hier ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der BVA endfehlen. Natürlich ganz ruhig und sachlich, dann sind die gerne zu Auskünften bereit. Eine falsche Beantragung kann immer korrigiert werden (Versuch und Irrtum). Die Erfahrungen würden uns natürlich interessieren
A: Wenn Ihr Vater bis vor 1914 abgeleitet hat, dann nicht. Die Ableitung können Sie evtl. überprüfen, durch den Antrag oder indem Sie bzw. Ihr Vater beim BVA einen EStA-Registerauszug per Mail anfordert.
A: Die Provinz Posen (identisch mit dem Großherzogtum Posen) war eine 1815 - 1920 bestehende Provinz im Osten des Staates Preußen. Die Provinz gehörte von 1848 bis 1851 teilweise zum Deutschen Bund, ab 1867 vollständig zum Norddeutschen Bund und ab 1871 zum Deutschen Reich.
A: Aus dem RuStAG gelten alle Paragrafen. Jeder sollte aber zuerst seine Abstammung klären.
A: kurz und knap JA
A: Wie kommen sie drauf dass man mit 116 GG Ausweispflichtig ist? Wir beantragen den Gelben nach dem 2. Halbsatz. "vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung" >> Hier hinter versteckt sich das RuStAG. Hinter dem Rest steht das StAG. Im Deutschen Recht gibt es keine Ausweisplicht. 116 Abs. 2 ist nicht für Deutsche. Hierzu bitte die Rechtsprechung zum GG 116 Abs. 2 anschauen.
A: Vielleicht kann uns jemand, der sich in der Frage der Statusdeutschen richtig auskennt, eine Antwort auf diese Frage geben. Es gibt doch einige Interessenten dafür und es erfordert fundierteres Wissen als wir es hier anbieten können. Vielen Dank. PS: auch der Hinweis auf ein Forum wäre hilfreich
A: Eine Sterbeurkunde ist eine Urkunde und genau so gut wie eine Geburtsurkunde. Eine Haager Apostille auf der Sterbeurkunde ist nicht nötig. Eine Haager Apostille dient nur der Anerkennung der Urkunde im Ausland.
A: Vielleicht kann uns jemand, der sich in der Frage der Statusdeutschen richtig auskennt, eine Antwort auf diese Frage geben. Es gibt doch einige Interessenten dafür und es erfordert fundierteres Wissen als wir es hier anbieten können. Vielen Dank.
A: Vielleicht kann uns jemand, der sich in der Frage der Statusdeutschen richtig auskennt, eine Antwort auf diese Frage geben. Es gibt doch einige Interessenten dafür und es erfordert fundierteres Wissen als wir es hier anbieten können. Vielen Dank.
A: Änderungen am RuStAG nach 1914 haben keine Bedeutung.
A: Du solltest die Unterlagen zu Deiner Akte hinzufügen lassen. Auf Deinem "Gelben" steht ein Aktenzeichen auf das Du Dich beziehen solltest. Mit dem Vermerk "Ableitung" gemäß RuStAG §4 Abs.1 als Abkömmling meines Großvaters geboren am 8. Juni 1906 - Als Beispiel.
Den Widerspruch beziehst Du darauf, das Deine Person gemäß Deiner Ableitung "Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit" ist - nämlich z.B. Bayer, Preuße, Sachse ...
Der Widerspruch wurde noch in keinem Falle positiv beschieden, wir sehen diesen zur Zeit nur deklaratorisch für die Aktenlage um später, bei entsprechendem Grundsatzurteil sich auf den Widerspruch zu berufen.
A: In schwierigen Fällen kann das Standesamt 1 in Berlin helfen. Aber auch die Kirchen in den Geburtsorten führten ein Geburtsregister.
Link Standesamt 1 in Berlin
A: Bei einer adoption wird nach RuStAG 1913 über die Adotiveltern abgeleitet.
§5 RuStAG 1913 - Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters.
A: Wichtig ist die eigene Ableitung bis zu der Person die im Personen- und Gebietsstande von 1913 liegt - weil man als Abkömmling diesen Personenstand geerbt hat. Es geht also nicht einfach nur darum das sie bescheinigen das man Deutscher ist, sondern das man Ihnen den Personenstand von 1913 nachweist.
A: Die deutsche Volkszugehörigkeit - Diese ist gemäß § 6 Abs. 1 BVFG (Bundesvertriebenegesetz) definiert. Wenn Deine Eltern bereist einen Staatsangehörigenausweis besitzen, kannst du auf diesen aufbauen. Evtl. haben diese sogar den Ausweis über die Rechtsstellung als Deutsche, welcher sogar der exaktere ist.
A: Unsere Staatsangehörigkeit "erben" wir von unseren Vorfahren (ius sanguinis). Um zurück in die letzte Staatlichkeit Deutschlands (= Deutsches Reich) zu gelangen, müssen wir zurück vor 1914. Nun schaut Ihr Euch an, in welchem Bundesstaat und wann der- oder diejenige Vorfahr/in, von dem Ihr Eure Staatsangehörigkeit ableitet, zur Welt gekommen ist. Ihr habt die Staatsangehörigkeit in diesem Bundesstaat. Es ist völlig unerheblich, wo die Abkömmlinge desjenigen, von dem die Staatsangehörigkeit abgeleitet wird oder Ihr geboren seid.
Sammlung der häufigsten und interessantesten Fragen auf einem Blick!