F: Bitte entschuldigt. Ich verstehe es leider immer noch nicht richtig (Anfrage vom 11.08.2017). In §5 RuStAG begründet die Legitimation (Vaterschaftsanerkennung) die Staatsangehörigkeit des Vaters. Damit wird doch auch der 4.1 für die Ableitung über Mutter bei nicht-ehelichen eigentlich überstimmt, oder ? Und ich muss alle Unterlagen des Vaters besorgen. Warum kann ich trotzdem nach 4.1 ableiten ? Ich würde dies gern dann auch so vor der Behörde erklären können. Vielen, vielen Dank
A: Schön dass Sie gleich mit dem SB in die Argumentation gehen wollen. Lesen Sie aber vorher den Artikel "Wichtige Informationen zur Antragstellung und Abholung!" Unter Erprobtes!!! Bei Ihrem Verständnisproblem können wir Ihnen leider nicht weiter helfen. Aus unserer Sicht ist dort alles gesagt.
F: Eine dumme frage hätte ich noch und zwar die bekommen von mir nur kopieen der der urkunden oder? Da ich glaube das ich für meinen opa keine mehr bekomme da 1904 geboren ist.
F: Hallo reicht auf der geburtsurkunde der verweis wann und wo geheiratet wurde oder muss ich die eheurkunden auch besorgen? Auf den beglaubigten kopien die ich habe sind die daten der eheschließungen mit vermerkt
A: Das liegt an den Befindlichkeiten des SB. Aus unserer Sicht reicht das.
F: Vielen Dank für Eure Informationen. Zur Frage vom 09.08.2017 Zephyros begründet die Legitimation doch die Staatsangehörigkeit des Vaters für das Kind. So steht es im §5 RuStAG. Wieso bleibt es dann bei 4.1 Ableitung bei nicht ehelichen Kindern ? Bitte, bitte ein kurze Erklärung dazu.
A: Wir dachten das ergibt sich automatisch. Im Kaiserreich gilt das Abstammungsprinzip und nicht das Geburtsortprinzip. Der §5 schließt nur die Anerkenntnis mit ein.
F: Ist es von Vorteil, sämtliche Personenstandsurkunden (für dieses Verfahren) mit einer Haager Apostille zu versehen?
LG
A: Nein, was sollen die Urkunden im Ausland.
F: zur Antwort 09.08.:
Also "genügt" die Vaterschaftsanerkennung und dann die jeweilige Geburtsurkunde von Sohn, Vater und Großvater. Vorausgesetzt auch diese sind Legitimiert (Ehe oder Vaterschaftsanerkennung)?
LG
A: Wenn Sie noch die Heiratsurkunden dazu haben ist das perfekt.
F: Hallo! Dank ihrer Seite habe ich meinen Gelben seit letztem Monat (Vielen Vielen Dank) und möchte nun meinen 5 jährigen Sohn einbürgern. Dieser ist unehelich, aber mit meinem Namen auf die Welt gekommen. Das wurde auf den Wunsch der Mutter und mir vor der Geburt amtlich abgesegnet. Ich weiß jetzt nicht wie ich den Antrag für Minderjährige ausfüllen soll und ob alle Ahnennachweise nochmal aufs Amt müssen oder nur meine + beglaubigte Kopie vom GS ?
Ich bitte um ihre Hilfe.
Gruß Sven
A: Die Frage können wir Ihnen nicht beantworten. Das liegt im Ermessen des SB. Also sollten Sie mal den mal Fragen.
F: Danke liebes Team von GS: zur Frage vom 09.08.17
Ja, mein Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Aber meine Eltern waren nie verheiratet. Dann gilt doch nach §4 (1) RuStaG die Staatsangehörigkeit meiner Mutter. Oder? Ich bin etwas verwirrt.
LG
A: Für Sie gilt der §5(Legitimation), das ist die Vaterschaftsanerkenntnis. Trotzdem bleibt es bei 4.1 bei Ihnen.
F: brauche ich einen staatsangehörigenausweis meine Eltern sind beide bis
1913 in Sachsen geboren, was ich durch Urkunden belegen kann.
A: Nein, wenn die Urkunden vorhanden sind reicht die Kopie davon.
F: Hallo: Ich bin ein der DDR geboren, meine Mutter war nicht verheiratet (Ableitung nach der Mutter). Die Eltern meiner Mutter (meine Großeltern) waren verheiratet (Ableitung nach meinem Großvater). Die Eltern meines Großvaters (geb. 1914) waren zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht verheiratet, die Ehe wurde erst 1917 (3 Jahre später) vollzogen.
Frage: Leite ich dann nach meiner Urgroßmutter (geb. 1889 in Cölln) ab?
LG
A: Mit 1914 sind Sie schon am Ziel angekommen. Prüfen Sie aber auch ob bei Ihnen eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Dann ist die andere Linie abzuleiten.
F: Hallo, vielen Dank für eure schnelle Antwort auf meine Frage vom 06.08.2017. Es freut mich sehr, das ich den Bundestaat Königreich Sachsen angeben kann. Allerdings kann ich den Ort Stebno/Stöben (Sudetenland) im Gemeindeverzeichnis von 1900 nicht finden. Wie kommt diese Ableitung zustande? Ich möchte es gerne verstehen, um meinen Antrag richtig auszufüllen. Danke. Viele Grüße tom
A: Die Gebiete des Sudetenlandes standen unter deutscher Verwaltung. Nachprüfen können Sie das in den Urkunden aus der Zeit. Dort werden Sie deutsche Landsmannschaften finden.
F: Implikation: zu Frank 123, vom 26.06.2017
Abweichend von Franks bekannten bin ich adoptiert worden und musste laut SB über meine leibliche Mutter ableiten. Ich hatte einen Antrag für eine beglaubigte Abschrift/Ablichtung aus dem GEBURTENREGISTER (hier sind die entsprechenden Angaben vermerkt) beim zuständigen Standesamt meines Geburtsortes gestellt (Als Angabe zu den Gründen zum Antrag, sofern vom SB gefragt, habe ich immer "...aus privaten Gründen..." angegeben). Dass hat problemlos funktioniert. Auf der beglaubigten Ablichtung stand meine leibliche Mutter (nicht verheiratet). Die weiteren notwendigen Unterlagen zur Ableitung (Vater meiner leiblichen Mutter) habe ich ebenfalls problemlos bei den zuständigen Standesämtern erhalten.
A: Bei der Adoption geht es aber über den Adoptivvater. Vermutlich kannte der SB Ihre Situation nicht.
F: Hallo zusammen,
mein Großvater (1929), sowie mein Urgroßvater (1869), sind in Stebno/Stöben (Sudetenland) geboren. Kann ich nach RuStAG 1913 ableiten ? Welchen Bundesstaat müsste ich dann angeben ? Oder kann ich nur die Staatsangehörigkeit nach StAG (Statusdeutscher) beantragen ?
Wäre es vielleicht sinnvoll zu klären, ob mein Ururgroßvater in einem Bundesstaat geboren wurde ? Dann wäre eine Ableitung nach RuStAG doch möglich ?
Danke im voraus !
Viele Grüße tom
A: Selbstverständlich können Sie über das RuStAG 1913 gehen. Der Bundesstaat ist Königreich Sachsen.
F: Preußen oder Königreich Preußen; Abstammung oder Abstammung gemäß RuStAG ??
Hallo,
ich bin gerade dabei den Antrag zur Feststellung der Staatsangehörigkeit auszufüllen.
Es gibt im Internet einige hilfreiche Seiten dazu, die sich bei der Ausfüllhilfe nicht ganz einig sind bezüglich:
-> Staatsangehörigkeit/Geburtsstaat und
->> erworben durch
in AntragF 1.6; 1.11.; 4.3; 5 und
in AnlageV 1.7; 1.10; 4.3;
Quellen:
gemeinde-neuhaus.de:
->Königreich Preußen bzw. Kgr. Preußen,
->>RuStAG 1913 4.1 RuStAG 1913 4.1
bewusst-handeln.eu (Mathias Weidner):
->Königreich Preußen;
->>Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4(1)
gelberschein.net (Ausfüllhilfe, Antrag und Anlage zum "Gelben Schein"):
->Preußen bzw. Preußen [Deutschland als Ganzes];
->>Abstammung
Welche Formulierung führt mich am wahrscheinlichsten zum Gelben Schein?
(RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4(1) sind in meinem Fall alle gegeben.)
Vielen Dank im Voraus
und ein großes Lob an die Betreiber: Diese Seite hat sich wirklich toll Entwickelt!
F: Hallo, nochmal zu meiner Frage zu gestern (über die Einbürgerungsurkunde)
Falls der Antrag mit Hilfe der Einbürgerungsurkunde durchgehen sollte und ich einen gelber Schein besäße, könnte man auf dem gelben Schein nicht lesen, wie ich diesen erworben hätte. So hätte ich den gleichen Status wie ein nicht Eingebürgerter. Oder? Was meinen Sie, warum sollte ich es nicht versuchen?
MfG
A: Den Festgestellten Gebietsstand kann man sehr wohl den GS entnehmen. Ihre Aussagen lassen erkennen das Sie noch neu im Thema sind. Den Status im Rechtskreis können Sie so nicht erreichen. Sie bestätigen lediglich Ihren PA.
F: Ich besitzte den Gelben Schein (ausgestellt 1982) meines Großvaters (Jahrgang 1913). Mein Großvater wurde aber außerhalb des Deutschen Reiches geboren. Kann ich nach meinem Großvater nach Rustag ableiten oder muss ich bis zu meinem Urgroßvater (1876 in Preußen geboren) gehen um nach Rustag ableiten zu können. Vielen Dank für eine Antwort.
A: Das sind nicht genug Informationen um die Frage richtig zu beantworten.
F: Habe ich als in Deutschland geborener Rumäne (Eltern aus
Siebenbürgen)ein Recht auf die Staatsangehörigkeit nach Rustag?
Oder steht mir nur die nach Stag zu?
Siebenbürgen lag 1913 im ungarischen Königreich, und wurde von deutschen Auswanderern
gegründet. Freue mich auf eine Antwort!
A: Nur wenn Ihre Vorfahren deutscher Volkszugehörige waren.
F: Hallo, mir ist bei dem Antrag (Anlage F/V) noch eine Sache unklar, und zwar
bei Familienstand. Was muss man da ankreuzen, ich meine damit muss der Stand aktuell
sein (jetzt) oder muss der damalige Zeitpunkt zur Geburt des Kindes (Vorfahre/Ableitung) angekreuzt werden ? Danke.
A: In Ihrer Anlage den derzeitigen Stand. In den anderen bei Geburt.
F: Mein Vater ist in Ebersbach Kreis Löbau (Sachsen) geboren, was trage ich im Feld 1.7 Anlage V ein? Kgr. Sachsen? Habe hierzu leider nichts gefunden. Danke
F: Benötige ich beglaubigte Kopien meiner Original Urkunden oder reichen hier die Kopien aus?
A: Originale werden nicht aus der Hand gegeben! Es werden nur Kopien davon genommen.
F: Wie muss ich ableiten, wenn ich nach den Vätern ableite und der leibliche Vater meines Vaters der zweite Mann meiner Oma war. Nach dem zweiten Mann, sprich dem leiblichen Vater, denn es geht ja um "Abstammung nach Geburt" oder?
A: Ob das der zweite oder zehnte Mann war spielt doch keine Rolle. Es geht immer nach Geburt Abstammung.
F: F: Ich habe eine Frage zu meiner Ableitung. Mein Vater verheiratet, mein Großvater verheiratet. Ich leite also komplett väterlicherseits ab. Ich habe folgende Unterlagen im Original. Meine Geburtsbescheinigung. Die meines Vaters sowie die Heiratsurkunde meines Großvaters. Reicht dies aus, oder benötige ich noch die Heiratsurkunde meines Vaters?
A: Eigentlich ist das ausreichend, aber es könnten noch Nachforderungen des SB kommen. Zum Beispiel die Heiratsurkunde Ihrer Eltern oder die Geburtsurkunde des Großvaters. Das ist dann aber eher Willkür.
30.07.2017
Heimatvertriebener
F: Mein Großvater väterlicherseits war Heimatvertriebene aus dem Gebiet der heutigen Tschechei. Es gibt keinerlei Urkunden oder sonstige Dokumente.
Wo sollte ich die Suche nach meiner Abstammung beginnen?
A: Anfangen sollten Sie bei sich! Dann an zu Ihren Eltern und so weiter. Die Lage der Urkundenbeschaffung aus dem Gebiet ist unkompliziert.
F: Ich habe eine Frage zu Punkt 4 im Antrag F. "Ich besitze die xxx Staatsangehörigkeit". Ich bin in Sachsen geboren, mein Grossvater kommt jedoch aus Bayern. Welche gebe ich an?
F: Ich stehe vor dem gleichen Problem, wie Thomas vom 22.07.2017 hinsichtlich Antragstellung für unheheliches Kind. Laut § 5 RuStaG würde er Deutscher durch Legitimation sein. Die Legitimation ist die Vaterschaftsanerkennung. Da ich bereits Deutscher nach § 4 RuStaG bin, müssten doch theoretisch folgende Unterlagen reichen:
- Geburtsurkunde Antragsteller (Kind)
- Urkunde über die Sorgeerklärung (ggf. Beschluss über die Sorge)
- Urkunde über Anerkennung der Vaterschaft (Legitimation)
- Zustimmungserklärung der Vaterschaft (Legitimation)
- Staatsangehörigkeitsausweis des Vaters
...oder müssen zusätzlich noch die Abstammungsunterlagen des Vaters inkl. Anlagen V hinzugefügt werden?
A: Das liegt am guten Willen des SB. Also sollten Sie den Fragen.